Kündigung
Beachten Sie die Frist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht, diese beträgt 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung. Notieren Sie sich daher das Datum an dem Sie die Kündigung erhalten haben – dies musst nicht unbedingt das Datum sein, das auf der Kündigung vermerkt ist.
Unverzüglich - innerhalb von drei Arbeitstagen – müssen Sich die Agentur für Arbeit von Ihrer Kündigung unterrichten und sich arbeitssuchend melden. Anderenfalls kann die Agentur für Arbeit Sie bis zu 12 Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld sperren. Beachten Sie, dass die persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich ist.
Überlegen Sie sich welches für Sie nun die richtigen Schritte sein könnten.
Kündigungsschutzklage einreichen?
Abfindung aushandeln?
Um den Arbeitsplatz kämpfen oder kommt die Kündigung gar gelegen?
Gerne unterstützen wir Sie und überlegen uns gemeinsam mit Ihnen was für Sie die beste Strategie ist. In diesem Zusammenhang erörtern wir die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten. Immer im Blick: Sie müssen sich wohl damit fühlen.
Für Ihren weiteren beruflichen Weg ist es wichtig, dass Sie ein Arbeitszeugnis verlangen. Für weitere Bewerbungen ist zunächst auch ein Zwischenzeugnis / vorläufiges Zeugnis ausreichend. Auf Basis eines Zwischenzeugnisses wird meist auch das Endzeugnis erstellt. Haben Sie keine Angst vor einem schlechten Zeugnis. Als Arbeitnehmer hat man zwar keinen Anspruch darauf, dass schwache Leistungen als gut bewertet werden, denn das würde gegen die Wahrheitspflicht des Arbeitgebers bei der Zeugniserteilung verstoßen. Der Arbeitgeber ist jedoch bei der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses rechtlich dazu verpflichtet, Ihre Leistungen zugleich wahrheitsgemäß als auch wohlwollend zu beschreiben bzw. zu bewerten.
Lassen Sie daher Formulierungen in Ihrem Arbeitszeugnis überprüfen, um versteckte negative Hinweise auszuschließen.
Ein qualifiziertes Zeugnis muss als notwendige Angaben enthalten:
Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nur auf Wunsch des Arbeitnehmers in das Zeugnis aufzunehmen.
Ist Ihnen die Kündigung schriftlich mitgeteilt worden? Ist ein Betriebsrat vorhanden, so muss dieser vorher unterrichtet worden sein. Ist derjenige, der die Kündigung ausgesprochen hat, auch berechtigt, dies zu tun? Gelten für Sie besondere Regelungen? Bspw. Kündigungsschutz wie in der Schwangerschaft, in der Elternzeit oder wegen einer Arbeit im Betriebsrat oder als Datenschutzbeauftragte?
Die vorstehende Checkliste ist nicht abschließend und stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt diese auch nicht.
Gerne unterstützen wir Sie dabei die richtige Vorgehensweise für Sie zu finden und beraten Sie ausführlich. Nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Erstauskunft.
Wir beraten Sie kompetent & engagiert in allen Bereichen des Arbeitsrechts. Sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf der Arbeitgeberseite! Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstauskunft!