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Ihr Rechtsanwalt zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Dauer der Zahlung von Kurzarbeitergeld

Dauer der Zahlung von Kurzarbeitergeld

Das Arbeitsamt leistet das Kurzarbeitergeld wird für längstens 12 Monate.

Die Leistungsdauer beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird. Sofern während der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt wird, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum. Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer – ein neuer Antrag muss gestellt werden.

Wie erhalte ich das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit ausbezahlt?

Wie erhalte ich das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit ausbezahlt?

Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Angestellten aus. Danach stellt der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit - innerhalb einer sog. Ausschlussfrist von 3 Monaten - einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes.

Welche Lockerung gewährt die Bundesregierung

Welche Lockerung gewährt die Bundesregierung und was bedeutet das für die zu erfüllenden Anforderungen (Voraussetzungen)? Bereits dann, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind, sollen Betriebe Kurzarbeitergeld nutzen können. Bislang lag dieser Wert bei einem Drittel der Belegschaft.

Leiharbeiter sollen ebenfalls Kurzarbeitergeld bekommen können.

Beiträge zur Sozialversicherung werden je nach Fall vollständig oder teilweise vom Staat übernommen. Bisher wurden diese vom Arbeitgeber allein getragen.

Welche Lockerung gewährt die Bundesregierung

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Wann kann die Erstattung des Kurzarbeitergeldes verweigert werden?

Die Zahlungen für die Kurzarbeit kann von der Agentur für Arbeit dann verweigert werden, wenn der Ausfall der Arbeit abzusehen war und hätte vermieden werden können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn

  • Die Kurzarbeit ausschließlich branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt erfolgt und nicht von zusätzlichen wirtschaftlichen Faktoren verursacht wird,
  • Die Kurzarbeit zu vermeiden gewesen wäre, etwa durch eine Anpassung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter, dies jedoch versäumt wurde, oder etwa
  • Wenn durch die Gewährung von Urlaub eine Verringerung des Arbeitsausfalls möglich gewesen wäre, etwa indem die Angestellten Urlaub nehmen (z.B. mittels übertragener Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr, um den Arbeitsausfall zu vermeiden.)

AB WANN GILT DIE NEUREGELUNG?

Die Neuregelung gilt ab April 2020 und soll vorübergehend bis Ende 2021 gelten. Das Instrument soll insgesamt bis zu 24 Monate eingesetzt werden können.

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