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Kurzarbeitergeld ermitteln und berechnen

Wie berechnet sich das Kurzarbeitergeld?

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)

Für die Ermittlung der Höhe des Kug ist es erforderlich, dass zunächst für das Soll-Entgelt (Bruttoarbeitsentgelt ohne Mehrarbeitsentgelt und Einmalzahlungen) und für das Ist-Entgelt (tatsächlich im Kalendermonat erzieltes Bruttoarbeitsentgelt) ein rechnerischer Leistungssatz aus der Tabelle abgelesen wird. Dabei ist die auf der Lohnsteuerkarte im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) eingetragene Lohnsteuerklasse und der Leistungssatz 1 oder 2 zu Grunde zu legen.

Merkmale für die Zuordnung der Leistungssätzen 1 und 2

Leistungssatz 1:
Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist (die Kinder i.S. des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben) oder für die aufgrund einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit der Leistungssatz 1 maßgebend ist.

Leistungssatz 2:
alle übrigen Arbeitnehmer. Der Unterschiedsbetrag zwischen den aus dieser Tabelle abgelesenen Leistungssätzen ergibt das Kug für den jeweiligen Kalendermonat.

Merkmale für die Zuordnung der Leistungssätzen 1 und 2

WAS IST ZU BEACHTEN – WANN SOLLTE RECHTSRAT EINGEHOLT WERDEN?

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Bei der Wahl des steuerlichen Faktorverfahrens nach § 39f Einkommensteuergesetz kann das Kurzarbeitergeld nur maschinell errechnet und nicht aus der Kug-Tabelle abgelesen werden.


Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben in den neuen Bundesländern ist die Tabelle höchstens bis zu dem durch Trennlinie gekennzeichneten Wert anzuwenden (Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze als rechnerische Größe; diese beträgt für das Jahr 2020 6.450 Euro im Monat). Soweit Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener), gilt eine besondere Tabelle, die Sie bei der Agentur für Arbeit anfordern können.

 

 

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